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76437 Rastatt
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Ausländerbehörde
Zuständigkeiten
Grundsätzliches
Aufenthaltsregelung für Unionsbürger und sonstige Ausländer
Visa-Angelegenheiten
Schengener Abkommen
Zuständigkeiten
Das Landratsamt Rastatt ist für folgende Gemeinden zuständige Ausländerbehörde:
Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Bühlertal, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Gernsbach, Hügelsheim, Iffezheim, Kuppenheim, Lichtenau, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Rheinmünster, Sinzheim, Steinmauern, Weisenbach
Folgende weitere Ausländerbehörden gibt es im Landkreis Rastatt:
Stadt Bühl, Stadt Gaggenau, Stadt Rastatt
Die Stadt Bühl ist auch zuständige Ausländerbehörde für die Gemeinde Ottersweier.
Grundsätzliches
Neben dem Schengen-Visum und dem nationalen Visum kennt das Aufenthaltsgesetz nur noch drei Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis (befristet)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG
Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Visum, befristete Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EG) und einer Duldung sind nur beim Rathaus - Meldeamt – Ihrer Wohnortgemeinde erhältlich.
In der Regel müssen für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- gültiger Reisepass
- Nachweis, aus welchen finanziellen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird (zum Beispiel aktuelle Lohnabrechnung, aktueller Bescheid über Bezug von Arbeitslosengeld, SGB II- oder XII-Leistungen, aktueller Rentenbescheid)
- Krankenversicherungsschutz für das Bundesgebiet
- Mietvertrag oder Grundbuchauszug
- 2 aktuelle Passbilder, die dem deutschen Passrecht entsprechen –biometrische Passbilder- (Foto-Mustertafel (1,319 MB))
Ab dem 1. September 2011 werden die bisherigen Aufenthaltstitel in Papierform für die ausländischen Mitbürger, die nicht Unionsbürger sind, durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat ersetzt, der von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird.
Der eAT ist maximal 10 Jahre gültig sofern Ihr Reisepass ebenfalls 10 Jahre gültig ist. Ein eAT kann nie länger gültig sein als Ihr Reisepass.
Da von allen Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und keine Unionsbürger sind, zwei Fingerabdrücke auf dem elektronischen Aufenthaltstitel abgespeichert werden, muss der betroffene Personenkreis die Ausländerbehörde zwecks Erteilung, Verlängerung oder Übertragung des Aufenthaltstitels persönlich aufsuchen.
Bringen Sie bitte dazu den ausgefüllten und von der Gemeinde bestätigten Antrag sowie die o.a. Unterlagen mit. Bei Übertragung des Aufenthaltstitels den alten und neuen Reisepass.
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre Gültigkeit. Ein Austausch der bisherigen "Klebeetikette" muss daher nach dem 01.09.2011 nicht erfolgen. Sie müssen erst einen eAT beantragen, wenn Ihr Aufenthaltstitel abläuft, Ihr Pass, in welchem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und Sie einen neuen Pass erhalten haben.
Der eAT besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninnern, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind.
Auf dem eAt wird die aktuelle Adresse eingetragen und gleichzeitig im Chip gespeichert. Bis auf die Stadt Kuppenheim haben sich alle Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Rastatt bereit erklärt, die Adressenänderung bei Zuzügen und Umzügen vorzunehmen.
Der Chip enthält auch die Möglichkeit, einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen. Diese Zusatzfunktionen müssen jedoch nicht genutzt werden.
Die Produktion des eAT kann bis ca. vier Wochen dauern.
Zur Abholung ist eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Antragsteller werden schriftlich über den Eingang des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde informiert. Vor der Abholung haben Sie bereits einen sogenannten "PIN-Brief" und ein „PUK-Brief“ von der Bundesdruckerei erhalten. Dieser enthält wichtige Daten zur elektronischen Identität. Bitte bewahren Sie diesen Brief sorgfältig auf und bringen Sie diesen zu dem von der Ausländerbehörde genannten Abholtermin mit.
Gebühren
Die erheblich höheren Kosten zur Herstellung des eAT führen zu einer Gebührenanhebung: In der Verordnung zum Zuwanderungsgesetz (Aufenthaltsverordnung – AufenthV) finden Sie in Kapitel 3 die neuen Gebührensätze.
Von den Verwaltungsgebühren befreit sind in der Regel nur noch Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn sie einen aktuellen Bescheid darüber bei Beantragung des eAT vorlegen.
Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Verwaltungsgebühren nicht mehr befreit.
Bitte beachten Sie, dass erst bei vollständiger Bezahlung der Verwaltungsgebühren für den eAT dieser bei der Bundesdruckerei beantragt wird.
Aufenthaltsregelung für Unionsbürger, deren Familienangehörigen und die restlichen ausländischen Staatsangehörigen
Für Unionsbürger besteht ab dem 1. Januar 2005 keine Aufenthaltsgenehmigungspflicht mehr. Sie sind jedoch weiterhin verpflichtet, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis zu besitzen. Das Bürgermeisteramt, Meldeamt, leitet nach der Anmeldung eine Fotokopie ihres Reisepass/Personalausweises und ein erforderliches Passbild (biometrisch) an die Ausländerbehörde weiter. Sie erhalten, wenn die Voraussetzungen vorliegen, eine Freizügigkeitsbescheinigung. Dies gilt nicht für einen Touristenaufenthalt.
Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern (z.B. Verwandte in aufsteigender und in absteigender Linie), die selbst nicht Unionsbürger sind, wird eine Aufenthaltskarte - EU ausgestellt.
Nach einem fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auf Antrag einer Daueraufenthaltskarte (gebührenpflichtig) ausgestellt werden.
Die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte werden ebenfalls als eAT ausgestellt.
Zur Europäischen Union gehören:
Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien benötigen in der Regel für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung/EU, Staatsangehörige aller anderen EU-Staaten benötigen keine Arbeitsgenehmigung.
Die Staatsangehörigen der Länder Island, Norwegen und Liechtenstein werden EU-Staatsangehörigen gleichgestellt und benötigen ebenfalls keine Arbeitsgenehmigung.
Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose
Für die Beantragung eines Reiseausweises ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Bei Kindern unter 16. Lebensjahren müssen beide Elternteile die Anträge unterschreiben.
Personen ab dem 12. Lebensjahr werden Fingerabdrücke abgenommen.
Aufenthaltsbeendigung
Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt.
Wird ein Ausländer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen oder zur Ausreise aufgefordert, muss dieser in der durch die Ausländerbehörde gesetzten Frist das Bundesgebiet verlassen. Ist der Ausländer nicht zur freiwilligen Ausreise bereit, kann seine Ausreisepflicht durch die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung (Abschiebung) durchgesetzt werden.
Ein Ausländer, der ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.
Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung)
Eine Duldung wird erteilt, solange die Aufenthaltsbeendigung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (zum Beispiel: fehlende Reisedokumente, Reiseunfähigkeit).
Außerdem kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten ausgesetzt wird.
Duldungen werden vom Landratsamt Rastatt nur im Wege der Amtshilfe für das Regierungspräsidium Karlsruhe Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge, erteilt bzw.verlängert.
Die Duldung gewährt kein Recht auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ändert auch nichts an der Ausreisepflicht. Sie erlischt bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland.
Asylrecht
Ein Ausländer, der im Bundesgebiet um Asyl nachsuchen will, hat seinen Asylantrag unverzüglich nach seiner Einreise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen (in Baden-Württemberg befindet es sich in der Durlacher Allee 100 in 76137 Karlsruhe).
Während des Asylverfahrens genügt der Asylantragsteller seiner Ausweispflicht durch den Besitz einer Aufenthaltsgestattung.
Visaangelegenheiten
Aufenthalte zu Besuchszwecken
Für einen Besuchsaufenthalt bis zu 3 Monaten ist je nach Staatsangehörigkeit des Besuchers ein Einreisevisum erforderlich.
Über die Erteilung dieses „Schengenvisums (Touristenvisum)“ entscheidet die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Konsulat); ein erteiltes Visum kann in der Regel von der inländischen Ausländerbehörde nicht verlängert werden.
Wenn der Besucher nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ein Visum ausgestellt zu bekommen, kann eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz eines Dritten (Einladender/Verpflichtungserklärender), der im Bundesgebiet lebt, abgegeben werden.
Diese Verpflichtungserklärung wird von der Ausländerbehörde, die für den Wohnort des sich Verpflichtenden zuständig ist, entgegengenommen.
Bei der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetz im Rahmen des Visumsverfahrens haben die Ausländerbehörden nicht nur die Unterschrift des Verpflichtungserklärenden auf der Verpflichtungserklärung zu bestätigen, sondern auch dessen finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) zu prüfen. Eine persönliche Vorsprache des Einladenden mit folgenden Unterlagen ist bei der Ausländerbehörde erforderlich:
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate (bei Selbstständigen: aktuelle Gewinnbescheinigung des Steuerberaters)
- Mietvertrag, aus dem die m²-Zahl und aktuelle Miethöhe hervorgehen (bei Eigentümern: Grundbuchauszug)
Die Gebühr für eine Verpflichtungserklärung beträgt 25,00 Euro.
Nachfolgende Erklärung muss der sich Verpflichtende bei der Ausländerbehörde abgeben:
Muster Verpflichtungserklärung (91,9 KB)
Sonstige Aufenthalte
Soll der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als 3 Monate dauern (zum Beispiel: Sprachkurs, Au-pair-Aufenthalt, Eheschließung, Familienzusammenführung, Studium ) oder ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss der Antragsteller den Visumantrag ebenfalls bei der Deutschen Auslandsvertretung stellen. Die Staatsangehörigen der EU-Staaten und von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea, Schweiz und USA sind von dieser Pflicht befreit; sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen. Alle sonstigen ausländischen Staatsangehörigen müssen das für den Aufenthaltszweck erforderliche Visum vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung einholen.
Die inländische Ausländerbehörde des zukünftigen Wohnorts wird in diesen Fällen beteiligt.
Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ)
Das Schengener Durchführungsabkommen vom 19. Juni 1990 hat zum Ziel, die Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen der Vertragsstaaten (Schengen-Binnen-Grenzen) abzuschaffen und den Transport und Warenverkehr zu erleichtern. In folgenden Vertragsstaaten ist das Schengener Durchführungsübereinkommen anwendbar: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien.
Am 21. Dezember 2007 wurde der Schengen-Raum auf folgende Staaten erweitert: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn. Ab 12. Dezember 2008 gehört die Schweiz im Personenverkehr zum Schengenraum.
Nützliche Links
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Innenministerium Baden-Württemberg








