Wasserrecht
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
Zulassungsverfahren und Überwachung
Gewässeraufsicht
Schutzgebietsverfahren mit Rechtsverordnung
Abwasserabgabe
Wasserentnahmeentgelt
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Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
"Alles ist aus dem Wasser geboren, alles wird durch das Wasser erhalten." Johann Wolfgang von Goethe, Faust II
Das WHG und WG Baden-Württemberg regelt mit einer Vielzahl von untergeordneten Regelwerken die Ordnung und den Schutz des Wasserhaushalts, um die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser als Bestandteil des Naturhaushalts vor Verunreinigungen und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nachhaltig zu sichern. Neben dem Gewässerschutz und der Gewässerökologie ist der vorbeugende Hochwasserschutz zur Verringerung von Hochwassergefahren und -schäden ein wichtiges Ziel im Wasserrecht.
Gesetzliche Rechtsvorschriften und Regelungen finden Sie unter:
www.um.baden-wuerttemberg.de => Wasser => Rechtsvorschriften
Wasserrechtsverfahren und Anträge
Die Verfahren werden vom Landratsamt Rastatt als untere Wasserbehörde durchgeführt, soweit nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Wasserbehörde oder auf Grund des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes ab 1. Januar 2005 die unteren Baurechtsbehörden (bei privaten Kleinkläranlagen) und die unteren Verwaltungsbehörden (bei Anlagen am Gewässer) zuständig ist. Die Wasserrechtsanträge sind formlos zu stellen und müssen Antragsteller und Gegenstand der behördlichen Entscheidung erkennen lassen und vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Die erforderlichen Pläne und Erläuterungen sind in ausreichender Zahl beizufügen. Nähere Informationen, Merkblätter und Vordrucke finden Sie unter den entsprechenden Bereichen.
Der Wasserbehörde stehen als Genehmigungs- und Überwachungsbehörde folgende Instrumentarien zur Verfügung:
Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
Für Gewässerausbaumaßnahmen wie zum Beispiel Renaturierungsmaßnahmen, Hochwasserrückhaltemaßnahmen, Kiesabbau werden i.d.R. Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Sonstige Zulassungsverfahren und Überwachung
Gewässerbenutzungen und gewässerrelevante Anlagen sind im Einzelfall wasserrechtlich zu genehmigen, zum Beispiel Entnehmen von Grundwasser und Oberflächenwasser, Bohranzeigen, Wärmepumpen, Erdwärmesonden, Grundwasserabsenkungen, Wasserkraftnutzungen, Fischteiche, Abwassereinleitungen, Anlagen am Gewässer (Brücken, Ufermauern, Gewässerkreuzungen), Anlagen im Überschwemmungsgebiet, Kläranlagen, Regenwasserbehandlungsanlagen, Lagerung wassergefährdender Stoffe.
Gewässeraufsicht
Die untere Wasserbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen zum Schutze der Gewässer treffen.
Schutzgebietsverfahren mit Rechtsverordnung
Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete werden mit Rechtsverordnungen ausgewiesen.
Abwasserabgabe
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erhebt das Land die Abwasserabgabe, für deren Festsetzung das Umweltamt als untere Wasserbehörde zuständig ist. Die Erhebung der Abwasserabgabe ist im Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und im Abwasserabgabengesetz (AbwAG) geregelt. Die Abwasserabgabe hat Lenkungscharakter, sie ist eine Umweltabgabe mit Anreiz -und Ausgleichsfunktion.
Eine Abwasserabgabe wird erhoben wird für das Einleiten von:
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Schmutzwasser aus Kläranlagen > 50 EW
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Schmutzwasser aus Kleineinleitungen
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Niederschlagswasser aus öffentlichen/nicht öffentlichen Kanalisationen
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der eingeleiteten Schmutzwassermenge und deren Schädlichkeit. Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt. Die Verwendung der Abwasserabgabe (§13 AbwAG) ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden.
Formulare zur Abwasserabgabegabe erhalten Sie beim Umweltministerium Baden-Württemberg: www.um.baden-wuerttemberg.de => Bürgerservice => Formulare und Vordrucke.
Wasserentnahmeentgelt
Das Land Baden-Württemberg erhebt seit dem 1. Januar 1988 nach § 17a ff Wassergesetz das Wasserentnahmeentgelt für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern und von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung der Wasserversorgung dient (zum Beispiel Trinkwasser-, Betriebs- und Bewässerungsbedarf etc.). Das Umweltamt als untere Wasserbehörde setzt die Abgabe fest. Ausgenommen von der Entgeltpflicht sind beispielsweise Kleinentnahmen bis zu 2.000 m³/Jahr oder erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers für den Haushalt. Abgabenpflichtig ist derjenige, der das Wasser aus dem Naturhaushalt entnimmt. Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck.
Den Vordruck "Erklärung nach § 17b Wassergesetz" erhalten Sie beim Umweltministerium Baden-Württemberg unter www.um.baden-wuerttemberg.de => Bürgerservice => Formulare und Vordrucke.
Kontakt
76437 Rastatt








