Abfall
Private Abfallerzeuger
Gewerbliche Abfallerzeuger
Abfallbeförderung
Asbestentsorgung
Altfahrzeuge
Verbrennen von Abfällen
Genehmigung von Abfallanlagen
Fundorte abfallrechtlicher Vorschriften
Kontakt
Private Abfallerzeuger
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen haben diese über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Landkreis Rastatt (Abfallwirtschaftsbetrieb) zu entsorgen. Fragen hierzu können auf folgender Internetseite beantwortet werden: www.awb-landkreis-rastatt.de
Gewerbliche Abfallerzeuger
Gesetzliche Grundlage für die Entsorgung von Abfällen ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) mit allen untergesetzlichen Regelwerken. Abfälle sind in der ersten Linie zu vermeiden, in der zweiten zu verwerten. Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind zu beseitigen. Zu unterscheiden sind:
- Gefährliche Abfälle
- Nicht gefährliche Abfälle
Wie die Abfälle einzustufen sind, regelt die Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses. Die Einstufung ist in der Regel abhängig vom Schadstoffgehalt der Abfälle.
Eine Vielzahl der Abfälle sind gewissen Nachweispflichten unterworfen. Diese Pflichten regelt die Nachweisverordnung. Für die Nachweispflichten der gefährlichen Abfälle ist die Sonderabfallagentur mit Sitz in Fellbach zuständig. Weitere Informationen unter: www.sonderabfallagentur.de
Abfallbeförderung
Personen oder Betriebe, die gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung gewerbsmäßig transportieren, müssen eine Transportgenehmigung besitzen. Anträge und Informationen sind beim Umweltamt erhältlich.
Der § 49 KrW/-AbfG und die Transportgenehmigungsverordnung sind die dafür einschlägigen Vorschriften.
Asbestentsorgung
An die Entsorgung von Asbest oder asbesthaltigen Abfällen sind besondere Anforderungen gestellt. Asbest ist ein krebserregender Stoff, welcher als gefährlicher Abfall eingestuft ist. Wie Asbest fachgerecht zu entsorgen ist, kann unter www.awb-landkreis-rastatt.de (Abfallwirtschaftsbetrieb) oder beim Umweltamt erfragt werden.
Altfahrzeuge
Altfahrzeuge/Schrottfahrzeuge dürfen nur bei zertifizierten Stellen (Demontagebetriebe, Annahmestellen oder Rücknahmestellen) abgegeben werden. Zur endgültigen Abmeldung des Fahrzeuges nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist ein Verwertungsnachweis notwendig, der von den oben genannten Stellen ausgestellt wird.
Verbrennen von Abfällen
Generell ist das Verbrennen von Abfällen aller Art verboten! Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen durch Verrotten oder Kompostieren beseitigt werden. Unter strengen Voraussetzungen dürfen pflanzliche Abfälle, sofern sie nicht verrottet oder kompostiert werden können, verbrannt werden. Beim Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg kann die Verordnung eingesehen werden, die die vorgegebenen Voraussetzungen benennt. ( Umwelt > Abfall > Rechtsvorschriften)
Genehmigung von Abfallanlagen
Anlagen zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Behandlung von Abfällen aller Art sind ab einer gewissen Größe oder Durchsatzmenge genehmigungspflichtig. Fragen hierzu können beim Umweltamt als zuständige Behörde beantwortet werden.
Fundorte abfallrechtlicher Vorschriften
Bundesrechtliche Vorschriften: Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz und untergesetzliches Regelwerk: www.bmu.de
Landesrechtliche Vorschriften: www.uvm.baden-wuerttemberg.de unter: Umwelt > Abfall > Rechtsvorschriften
Kontakt
76437 Rastatt








