Sachgebiete
76437 Rastatt
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76571 Gaggenau
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Jugend und Familie
Für wen sind wir da?
Über uns
Unsere berufliche Qualifikation
Welche Hilfen bieten wir an?
Für wen sind wir da?
Eltern und andere Erziehungsberechtigte, aber auch der junge Mensch selbst, können sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vertrauensvoll an uns wenden. Sie finden bei uns Beratung und Unterstützung in Not- und Konfliktlagen.
Über uns
Das Jugendamt ist eine kommunale Einrichtung in Trägerschaft des Landkreises Rastatt, die aus dem Jugendhilfeausschuss – einem politischen Entscheidungsgremium – und der Verwaltung besteht, die die laufenden Geschäfte führt.
Wir verstehen uns als eine moderne Dienstleistungsbehörde, bei der die Beratung von jungen Menschen und ihren Eltern im Mittelpunkt steht. Wenn erforderlich sind wir Ausfalllbürge für die Erziehung des Kindes, wenn zum Beispiel die Eltern sterben oder in Strafhaft genommen werden. Auch ist es unsere Aufgabe, bei bedeutenden Verstößen gegen das Kindeswohl einzugreifen, also insbesondere bei Kindesmisshandlung, sexuellem Missbrauch, Verwahrlosung und Vernachlässigung.
Unsere berufliche Qualifikation
Im Jugendamt arbeiten in der Psychologischen Beratungsstelle Psychologen/innen und Sozialpädagogen/innen, in den Allgemeinen Sozialen Diensten sowie der Kreisjugendpflege Sozialarbeiter/innen Sozialpädagogen/innen und in unseren weiteren Fachbereichen Verwaltungsfachkräfte.
Welche Hilfen bieten wir Ihnen an?
Wir bieten Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) an oder vermitteln diese. Zu diesen Angeboten gehören insbesondere
- Förderung der Erziehung in der Familie, zum Beispiel durch Beratung in Erziehungsfragen, Eltern- und Familienbildung sowie das Projekt "Aktivierende Hebammenhilfe AKBA" (§ 16 SGB VIII),
Faltblatt Aktivierende Hebammenhilfe AKBA (410.4 KB) - Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII),
Faltblatt "Als Paar getrennt, als Eltern gemeinsam" (652.6 KB)
- Beratung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII),
- Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII),
- Tagespflege (§ 23 SGB VIII),
Antrag auf Auszahlung des Landeszuschusses für die Förderung der Kleinkindbetreuung in Tagespflege (122.5 KB),
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),
- Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII),
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII),
- Erziehung in der Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII),
- Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII),
- Heimerziehung (§ 34 SGB VIII),
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII),
- Inobhutnahme von Kindern (§ 42 SGB VIII),
- Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)
- Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII).
Im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können unter bestimmten Voraussetzungen für Familien oder Alleinerziehende auch die Kosten für die Kinderbetreuung übernommen werden. Getrennt lebende oder allein erziehende Elternteile, deren ehemalige Partner keinen Kindesunterhalt zahlen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Daneben erhalten Sie kostenlos Beratung und Unterstützung zur Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Ferner haben Sie die Möglichkeit, das Jugendamt zum Beistand Ihres Kindes zu bestellen.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an die kompetenten Fachdienste Ihres Jugendamtes!
Weitere Informationen
Organigramm Jugendamt (25.2 KB)
Sozialer Wegweiser A-Z (768 KB)
Arbeitshilfe für Jugendhilfe und Schule (798.3 KB)
Jugendhilfeplanung 2010 (4.623 MB)
Richtlinie zur Förderung der Schulsozialarbeit (49.3 KB)
Anlage 1a zur Förderung der Schulsozialarbeit (17.6 KB)
Anlage 1b zur Förderung der Schulsozialarbeit (14.2 KB)
Richtlinien zur Förderung der Jugendberufshilfen (75.9 KB)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend








